Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung“ sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch gewerbliche Unternehmensberatern zum Gegenstand haben.
1.2. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
1.3. Die gfa - consulting gmbh ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche / freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.
1.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinen Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
1.5. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der gfa - consulting gmbh auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der gfa - consulting gmbh bekannt werden.
1.6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
1.7. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der gfa - consulting gmbh bedingt, dass die gfa - consulting gmbh über vorher durchgeführte und / oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.
2. Geltungsbereich und Umfang
2.1. Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2. Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
3. Umfang des Beratungsauftrages
Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
Siehe dazu Punkt 1 Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit.
5. Sicherung der Unabhängigkeit
5.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der gfa - consulting gmbh zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
6. Berichterstattung
6.1. Die gfa - consulting gmbh verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihre Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die ihrer Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
6.2. Der Auftraggeber und die gfa - consulting gmbh stimmen überein, dass für den
Beratungsauftrag von beiden Seiten jeweils eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende oder einmalige Berichterstattung zu vereinbaren ist.
6.3. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.
7. Schutz des geistigen Eigentum der gfa - consulting gmbh / Urheberrecht /Nutzung
7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von der gfa - consulting gmbh, ihren Mitarbeitern und Kooperationspartner erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationsplänen, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der gfa - consulting gmbh an Dritte deren schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung der gfa - consulting gmbh dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
7.2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der gfa - consulting gmbh zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die gfa - consulting gmbh zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
7.3. Der gfa - consulting gmbh verbleibt an ihren Leistungen ein Urheberrecht.
7.4. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum der gfa - consulting gmbh sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
8.1. Die gfa - consulting gmbh ist berechtigt und verpflichtet, nachträgliche bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt drei Monate.
8.2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von der gfa - consulting gmbh zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) der gfa - consulting gmbh.
8.3. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzsprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes 9 Haftung.
8.4. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung der gfa - consulting gmbh zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1. Die gfa - consulting gmbh und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
9.2. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigen vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
9.3. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z. B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
10. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
10.1. Die gfa - consulting gmbh, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen
10.2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die gfa - consulting gmbh schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
10.3. Die gfa - consulting gmbh darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
10.4. Die Schweigepflicht der gfa - consulting gmbh, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
10.5. Die gfa - consulting gmbh ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrags zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die gfa - consulting gmbh gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der gfa - consulting gmbh überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
11. Honoraranspruch
11.1. Die gfa - consulting gmbh hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
11.2. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z. B. wegen Kündigung), so gehört der gfa - consulting gmbh gleichwohl das vereinbarte Honorar.
11.3. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der gfa - consulting gmbh einen wichtigen Grund darstellen, so hat die gfa - consulting gmbh nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber ihre bisherigen Leistungen verwertbar sind.
11.4. Die gfa - consulting gmbh kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten der gfa - consulting gmbh berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
12. Honorarhöhe
Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Kunden mit der gfa - consulting gmbh.
13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
13.2. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der gfa - consulting gmbh.
13.3. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der gfa - consulting gmbh zuständig.